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Rechtssatz RS0110363×

Rechtssatz RS0110363

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110363

Entscheidungsdatum

16.04.2013

Rechtssatz

Im Fall des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ist es nicht maßgeblich, ob das Eigeneinkommen den Richtsatz nach Paragraph 6, Absatz eins, UVG erreicht. Das Eigeneinkommen ist auch nicht von der Titelhöhe abzuziehen. Vielmehr ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens noch fortbesteht, weil die Eigeneinkünfte zu einer Verringerung des konkreten Bedarfs führen und diese Bedarfsminderung beiden unterhaltspflichtigen Elternteilen zugutekommen soll. Ist die Unterhaltsverpflichtung unter Bedachtnahme auf die geänderten Verhältnisse herabzusetzen, so sind die Vorschüsse teilweise zu versagen bzw iSd Paragraph 19, Absatz eins, UVG herabzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110363

Im RIS seit

27.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JJR_19980728_OGH0002_0010OB00109_98F0000_001