Rechtssatz RS0110370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110370
Entscheidungsdatum
30.06.1998
Norm
HVertrG 1993 §22
EWG-RL 86/653/EWG - Handelsvertreterrichtlinie 386L0653 Art16
Rechtssatz
Der Kernbereich der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund ist absolut zwingend und kann nicht zu Ungunsten eines der Vertragspartner vertraglich abgeändert werden. Dieses Recht auf vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund ist richtlinienkonform, berührt doch die Handelsvertreter-Richtlinie nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, wenn diese Rechtsvorschriften die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Fall vorsehen, daß a) eine der Parteien ihren Pflichten insgesamt oder teilweise nicht nachgekommen ist; b) außergewöhnliche Umstände eintreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110370
Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00342_97V0000_002