Rechtssatz RS0110373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110373
Entscheidungsdatum
30.06.1998
Rechtssatz
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung des Unternehmers (bzw des Importeurs oder Zwischenhändlers eines Kraftfahrzeugherstellers), alle wichtigen Gründe für eine vorzeitige Auflösung des Vertrages mit dem Kraftfahrzeug-Vertragshändler in taxativer Aufzählung im Vertrag anzuführen, ist doch auch in § 22 Abs 2 HVertrG die Aufzählung der Gründe bloß demonstrativ.Es besteht keine rechtliche Verpflichtung des Unternehmers (bzw des Importeurs oder Zwischenhändlers eines Kraftfahrzeugherstellers), alle wichtigen Gründe für eine vorzeitige Auflösung des Vertrages mit dem Kraftfahrzeug-Vertragshändler in taxativer Aufzählung im Vertrag anzuführen, ist doch auch in Paragraph 22, Absatz 2, HVertrG die Aufzählung der Gründe bloß demonstrativ.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110373
Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00342_97V0000_005