Rechtssatz RS0110377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110377
Entscheidungsdatum
30.05.2012
Rechtssatz
Die Regelung des Verfahrens zur Aufnahme soll eine Fehlbeurteilung der Aufnahmevoraussetzungen und damit eine ungerechtfertigte Aufnahme nach Möglichkeit vermeiden. Dieses Ziel wird erreicht, wenn die Aufnahmeuntersuchung "innerhalb einer der Bedeutung und Dringlichkeit der Sache angemessenen Frist vorgenommen" wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 192/98h
Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 192/98h
- 6 Ob 48/06m
Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 48/06m
Vgl auch; Beisatz: Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 192/98h) ist (auch) die „Unverzüglichkeit" der Aufnahmeuntersuchungen eines Patienten der gerichtlichen Nachprüfung unterworfen. Diese bezieht sich somit - entgegen älterer Rechtsprechung (vgl etwa 2Ob347/97m = EFSlg 97.619) - nicht nur auf die materiellen Voraussetzungen einer Unterbringung im Sinne des UnterbringungsG, sondern auch auf deren formelle. (T1)
- 7 Ob 237/11w
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 237/11w
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Erstellung des ärztlichen Zeugnisses durch den Anstaltsleiter gemäß § 10 Abs 1 UbG idF Ub‑HeimAufG‑Nov 2010, BGBl I 2010/18. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110377
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19980714_OGH0002_0040OB00192_98H0000_001