Rechtssatz RS0110389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110389
Entscheidungsdatum
08.06.1998
Rechtssatz
Es liegt ein Verstoß gegen die Treueverpflichtung vor, wenn der Disziplinarbeschuldigte ungeachtet des mit der Übernahme der Treuhandschaft auch dem Verkäufer gegenüber begründeten Treueverhältnisses sich nicht daran hindern läßt, interessenswahrend für seinen langjährigen Klienten, den Käufer einzuschreiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110389
Dokumentnummer
JJR_19980608_OGH0002_002BKD00006_9700000_001