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Rechtssatz RS0110399

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110399

Geschäftszahl

2Ob2062/96s

Entscheidungsdatum

09.07.1998

Norm

MRG §1 Abs1
Tir JagdG 1983 §1
Tir JagdG 1983 §12

Rechtssatz

Die Ausübung des Jagdrechtes liegt auch im öffentlichen Interesse. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist aber davon auszugehen, daß derjenige, der ein Jagdrecht pachtet, dies überwiegend zu privaten Zwecken, also vor allem als eigene Freizeitbeschäftigung oder als Freizeitbeschäftigung eingeladener Personen vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, TJG 1983), tut. Behauptet der Jagdausübungsberechtigte nicht, daß dies hier nicht der Fall ist, ist davon auszugehen, daß die im öffentlichen Interesse liegende Ausübung des Jagdrechts die Ausübung zu privaten Zwecken nicht bedeutend überwiegt. Die von ihm gemieteten Jagdhütten sind deshalb keine Geschäftsräumlichkeiten im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, MRG, weshalb dieses Gesetz für die Miete der Jagdhütten nicht gilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110399

Dokumentnummer

JJR_19980709_OGH0002_0020OB02062_96S0000_002