Rechtssatz RS0110401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110401
Entscheidungsdatum
09.06.1998
Rechtssatz
In der unterlassenen Bekämpfung der Bewertung fremder Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet ist solange kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG zu sehen, als der Amtshaftungskläger die Lage der ihm zuzuteilenden Grundabfindungen nicht mit Sicherheit erkennen kann und er auch sonst keinen Anlaß hatte, die Bonitierung von Grundstücken ernsthaft zu bezweifeln.In der unterlassenen Bekämpfung der Bewertung fremder Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet ist solange kein Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 2, AHG zu sehen, als der Amtshaftungskläger die Lage der ihm zuzuteilenden Grundabfindungen nicht mit Sicherheit erkennen kann und er auch sonst keinen Anlaß hatte, die Bonitierung von Grundstücken ernsthaft zu bezweifeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110401
Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0010OB00391_97Z0000_001