Rechtssatz RS0110407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110407
Entscheidungsdatum
09.06.1998
Rechtssatz
Amtshaftungsansprüche, die aus der Minderwertigkeit vorläufig übernommener Grundabfindungen abgeleitet werden, können erst dann abschließend beurteilt werden, wenn der Zusammenlegungsplan in Rechtskraft erwachsen ist und auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bekämpft werden kann. Bis dahin ist das Zivilverfahren in analoger Anwendung des § 190 ZPO zu unterbrechen.Amtshaftungsansprüche, die aus der Minderwertigkeit vorläufig übernommener Grundabfindungen abgeleitet werden, können erst dann abschließend beurteilt werden, wenn der Zusammenlegungsplan in Rechtskraft erwachsen ist und auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bekämpft werden kann. Bis dahin ist das Zivilverfahren in analoger Anwendung des Paragraph 190, ZPO zu unterbrechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110407
Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0010OB00391_97Z0000_007