Rechtssatz RS0110408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110408
Entscheidungsdatum
27.08.1999
Rechtssatz
Die im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung (in der Regel von einer Bank) gegen Zessionsdeckung gewährten Kredite sind "Rechtsgeschäfte" im Sinn des § 30 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO. Dasselbe muß aber entsprechend gelten, wenn im Rahmen eines Factoringvertrages Zahlungen an den Kunden im Zusammenhang mit der Abtretung von Forderungen geleistet werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Factoringvertrag als Kaufvertrag oder als Kreditvertrag anzusehen ist.Die im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung (in der Regel von einer Bank) gegen Zessionsdeckung gewährten Kredite sind "Rechtsgeschäfte" im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO. Dasselbe muß aber entsprechend gelten, wenn im Rahmen eines Factoringvertrages Zahlungen an den Kunden im Zusammenhang mit der Abtretung von Forderungen geleistet werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Factoringvertrag als Kaufvertrag oder als Kreditvertrag anzusehen ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2147/96s
Entscheidungstext OGH 09.07.1998 2 Ob 2147/96s
- 1 Ob 308/98w
Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 308/98w
Auch; nur: Die im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung (in der Regel von einer Bank) gegen Zessionsdeckung gewährten Kredite sind "Rechtsgeschäfte" im Sinn des § 30 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110408
Dokumentnummer
JJR_19980709_OGH0002_0020OB02147_96S0000_001