Rechtssatz RS0110417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110417
Entscheidungsdatum
15.07.1998
Rechtssatz
Ist die Zustellung eines Versäumungsurteiles, gegen das Widerspruch erhoben wurde, der Aktenlage nach erfolgt, so wäre die Unwirksamkeit der Zustellung wegen mangelnder Prozeßfähigkeit des Beklagten vom Exekutionsgricht (= Titelgericht) bei der Beschlußfassung über den Exekutionsantrag nur bei Offenkundigkeit, nicht aber schon bei bloßen Bedenken gegen die mangelnde Prozeßfähigkeit zu berücksichtigen. Der Verpflichtete ist auf einen Einstellungsantrag zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110417
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19980715_OGH0002_0030OB00178_98T0000_001