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Rechtssatz RS0110417

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110417

Geschäftszahl

3Ob178/98t

Entscheidungsdatum

15.07.1998

Rechtssatz

Ist die Zustellung eines Versäumungsurteiles, gegen das Widerspruch erhoben wurde, der Aktenlage nach erfolgt, so wäre die Unwirksamkeit der Zustellung wegen mangelnder Prozeßfähigkeit des Beklagten vom Exekutionsgricht (= Titelgericht) bei der Beschlußfassung über den Exekutionsantrag nur bei Offenkundigkeit, nicht aber schon bei bloßen Bedenken gegen die mangelnde Prozeßfähigkeit zu berücksichtigen. Der Verpflichtete ist auf einen Einstellungsantrag zu verweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110417

Im RIS seit

14.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020

Dokumentnummer

JJR_19980715_OGH0002_0030OB00178_98T0000_001