Rechtssatz RS0110418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110418
Entscheidungsdatum
15.01.2013
Rechtssatz
Mehrere mit dem Ziel (§ 5 Abs 1 zweiter Satz StGB) einer einzigen (hier: in der Rückzahlung eines Darlehens bestehenden) Selbstschädigung vorgenommene Täuschungshandlungen reichen für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht.Mehrere mit dem Ziel (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz StGB) einer einzigen (hier: in der Rückzahlung eines Darlehens bestehenden) Selbstschädigung vorgenommene Täuschungshandlungen reichen für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110418
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19980701_OGH0002_0130OS00078_9800000_001