Rechtssatz RS0110423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110423
Entscheidungsdatum
29.06.1998
Norm
RL-BA 1977 §45
RL-BA 1977 §48 Abs2
RL-BA 1977 §49
Rechtssatz
Die als Werbung eingesetzte Mitteilung von Adresse und Telefonnummer des Disziplinarbeschuldigten als Zusatz zu einem an sich nicht gegen die Werberichtlinie verstoßenden Artikels, in welcher der Disziplinarbeschuldigte als "Experte" für ein Rechtsgebiet bezeichnet wird, verstößt gegen § 49 RL-BA.Die als Werbung eingesetzte Mitteilung von Adresse und Telefonnummer des Disziplinarbeschuldigten als Zusatz zu einem an sich nicht gegen die Werberichtlinie verstoßenden Artikels, in welcher der Disziplinarbeschuldigte als "Experte" für ein Rechtsgebiet bezeichnet wird, verstößt gegen Paragraph 49, RL-BA.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110423
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19980629_OGH0002_006BKD00001_9800000_001