Rechtssatz RS0110430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110430
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Rechtssatz
Die Regelung des § 24 TabMG 1996 entspricht im wesentlichen der vorherigen Rechtslage des § 17 TabMG 1968. Daraus lassen sich keine Rechte eines allfälligen Bewerbers um eine Tabaktrafik ableiten, sondern es handelt sich dabei um Bestimmungen, die den inneren Willensbildungsprozess des Monopolisten regeln.Die Regelung des Paragraph 24, TabMG 1996 entspricht im wesentlichen der vorherigen Rechtslage des Paragraph 17, TabMG 1968. Daraus lassen sich keine Rechte eines allfälligen Bewerbers um eine Tabaktrafik ableiten, sondern es handelt sich dabei um Bestimmungen, die den inneren Willensbildungsprozess des Monopolisten regeln.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 108/98h
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 108/98h
- 7 Ob 54/01v
Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 54/01v
- 4 Ob 215/19z
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 215/19z
Beisatz: Ob der Monopolist an einem gewissen Standort eine neue Tabaktrafik zur Nahversorgung mit Tabakwaren als erforderlich erachtet, ist eine Frage des inneren Willensbildungsprozesses des Monopolisten. Dieser dient zwar als vorvertragliche Schutz‑ und Sorgfaltspflicht auch dem Schutz der Interessen der benachbarten Tabaktrafiken, räumt einem dritten Interessenten aber keine Rechte ein (7 Ob 54/01v). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110430
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2020
Dokumentnummer
JJR_19980728_OGH0002_0010OB00108_98H0000_001