Rechtssatz RS0110462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110462
Entscheidungsdatum
28.02.2012
Rechtssatz
Ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen wurde, ist nach der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu beurteilen; mangels eines wirksamen Vergleichsangebotes in diesem Zeitpunkt stellt sich die Frage gar nicht, ob trotz des Vergleichsangebotes der Gegnerinnen der gefährdeten Partei Wiederholungsgefahr anzunehmen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 202/98d
Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 202/98d
- 4 Ob 4/12k
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 4/12k
Auch; nur: Ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen wurde, ist nach der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu beurteilen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110462
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19980812_OGH0002_0040OB00202_98D0000_002