Rechtssatz RS0110465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110465
Entscheidungsdatum
30.03.1998
Rechtssatz
Mit der bloß telefonischen Entgegenahme eines Auftrages von einem Unbekannten, von dem er weder Name, noch Identität kennt und daher auch dessen angegebenes Naheverhältnis als Verwandter zur angeblichen Auftraggeberin gar nicht überprüfen konnte, verstößt der Disziplinarbeschuldigte gegen die Regel des § 11 RL-BA.Mit der bloß telefonischen Entgegenahme eines Auftrages von einem Unbekannten, von dem er weder Name, noch Identität kennt und daher auch dessen angegebenes Naheverhältnis als Verwandter zur angeblichen Auftraggeberin gar nicht überprüfen konnte, verstößt der Disziplinarbeschuldigte gegen die Regel des Paragraph 11, RL-BA.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110465
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19980330_OGH0002_006BKD00005_9700000_001