Rechtssatz RS0110472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110472
Entscheidungsdatum
24.06.1999
Rechtssatz
Der vom Auftraggeber in § 39 lit d AÖSp zugunsten des Frachtführers abgegebene Verzicht auf einen Regreß des Transportversicherers bindet letzteren nicht, weil es sich dabei um einen Vertrag zu seinen Lasten handelt, an dem er nicht beteiligt war.Der vom Auftraggeber in Paragraph 39, Litera d, AÖSp zugunsten des Frachtführers abgegebene Verzicht auf einen Regreß des Transportversicherers bindet letzteren nicht, weil es sich dabei um einen Vertrag zu seinen Lasten handelt, an dem er nicht beteiligt war.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 44/98s
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 7 Ob 44/98s
- 2 Ob 377/97y
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 377/97y
Vgl aber; Beisatz: § 37 lit d AÖSp ist im Bereich der zwingenden Haftungsbestimmungen der CMR (Art 41) unwirksam. Nur dann, wenn die Klausel, wonach bei Bestehen einer Transportversicherung jeder Schadenersatz gegen den Spediteur ausgeschlossen ist, unwirksam ist, ist die Vereinbarung, daß ein solcher auch nicht auf den (Transport-)Versicherer übergeht, ein den Versicherer nicht bindender Vertrag zwischen seinem Versicherungsnehmer und dem Frachtführer zu seinen Lasten. (T1); Beisatz: Ist der Haftungsausschluß aber wirksam vereinbart worden, dann ist der Ausschuß der Legalzession des § 67 VersVG nur die logische Folge der Freizeichnungsklausel. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110472
Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0070OB00044_98S0000_001