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Rechtssatz RS0110472

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110472

Geschäftszahl

7Ob44/98s; 2Ob377/97y

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Norm

AÖSp §39 litd

Rechtssatz

Der vom Auftraggeber in Paragraph 39, Litera d, AÖSp zugunsten des Frachtführers abgegebene Verzicht auf einen Regreß des Transportversicherers bindet letzteren nicht, weil es sich dabei um einen Vertrag zu seinen Lasten handelt, an dem er nicht beteiligt war.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 44/98s
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 7 Ob 44/98s
  • 2 Ob 377/97y
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 377/97y
    Vgl aber; Beisatz: § 37 lit d AÖSp ist im Bereich der zwingenden Haftungsbestimmungen der CMR (Art 41) unwirksam. Nur dann, wenn die Klausel, wonach bei Bestehen einer Transportversicherung jeder Schadenersatz gegen den Spediteur ausgeschlossen ist, unwirksam ist, ist die Vereinbarung, daß ein solcher auch nicht auf den (Transport-)Versicherer übergeht, ein den Versicherer nicht bindender Vertrag zwischen seinem Versicherungsnehmer und dem Frachtführer zu seinen Lasten. (T1); Beisatz: Ist der Haftungsausschluß aber wirksam vereinbart worden, dann ist der Ausschuß der Legalzession des § 67 VersVG nur die logische Folge der Freizeichnungsklausel. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110472

Dokumentnummer

JJR_19980609_OGH0002_0070OB00044_98S0000_001