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Rechtssatz RS0110494

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110494

Geschäftszahl

4Ob140/98m (4Ob178/98z)

Entscheidungsdatum

12.08.1998

Rechtssatz

Ist die Erscheinungsform (hier auch als Styling oder Design bezeichnet) eines Produktes technisch bedingt oder ergibt sie sich daraus, daß eine wirtschaftlich zweckmäßige Herstellung (worunter durchaus auch die Berücksichtigung von Kundenerwartungen zu verstehen sein kann) zu einer bestimmten Form des Produktes führt, dann wäre das Nachahmen selbst dann noch zulässig, wenn das nachgeahmte Erzeugnis (eine im konkreten Fall nicht gegebene) Verkehrsgeltung hätte, weil Monopolstellungen für technisch/wirtschaftlich zweckmäßige Verfahren oder Produkte, welche die Voraussetzungen sondergesetzlichen Schutzes nicht erfüllen, verhindert werden sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110494

Dokumentnummer

JJR_19980812_OGH0002_0040OB00140_98M0000_001