Rechtssatz RS0110498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110498
Entscheidungsdatum
07.07.1998
Norm
WEG 1975 §13c Abs1
WEG idF 3.WÄG §19 Abs1
Rechtssatz
Hat ein Wohnungseigentümer noch nicht vollständig zu den Aufwendungen für die Liegenschaft im Verhältnis seiner Miteigentumsanteile beigetragen, so ist die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt, ihn klageweise zu einem pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft den ihn an sich treffenden Aufwand schon getätigt hat oder ob mangels solcher Ersatzleistung der Gemeinschaft ein vom säumigen Miteigentümer zu ersetzender Schaden (hier: Verzugszinsen, die eine Erhöhung des Debetsaldos auf dem Verwaltungskonto bewirken) entsteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110498
Dokumentnummer
JJR_19980707_OGH0002_0050OB00004_98V0000_002