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Rechtssatz RS0110498

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110498

Geschäftszahl

5Ob4/98v

Entscheidungsdatum

07.07.1998

Norm

WEG 1975 §13c Abs1
WEG idF 3.WÄG §19 Abs1

Rechtssatz

Hat ein Wohnungseigentümer noch nicht vollständig zu den Aufwendungen für die Liegenschaft im Verhältnis seiner Miteigentumsanteile beigetragen, so ist die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt, ihn klageweise zu einem pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft den ihn an sich treffenden Aufwand schon getätigt hat oder ob mangels solcher Ersatzleistung der Gemeinschaft ein vom säumigen Miteigentümer zu ersetzender Schaden (hier: Verzugszinsen, die eine Erhöhung des Debetsaldos auf dem Verwaltungskonto bewirken) entsteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 4/98v
    Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 4/98v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110498

Dokumentnummer

JJR_19980707_OGH0002_0050OB00004_98V0000_002