Rechtssatz RS0110504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110504
Entscheidungsdatum
20.03.2012
Rechtssatz
Die Anordnung des § 15b Abs 4 WGG, bei der Festsetzung des Übergabepreises so vorzugehen, daß der Verkehrswert einer für den Verkauf an den Mieter vorgesehenen Wohnung um die der anteiligen Übernahme aller Verpflichtungen der Bauvereinigung seitens des Mieters entsprechenden Beträge vermindert wird, erlaubt keine Ausnahme. Alle im Zeitpunkt der Antragstellung auf gerichtliche (verwaltungsbehördliche) Preisfestsetzung bestehenden Darlehensverpflichtungen der Bauvereinigung haben zu einem Abzug vom Verkehrswert zu führen. Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts ist nicht vorzunehmen.Die Anordnung des Paragraph 15 b, Absatz 4, WGG, bei der Festsetzung des Übergabepreises so vorzugehen, daß der Verkehrswert einer für den Verkauf an den Mieter vorgesehenen Wohnung um die der anteiligen Übernahme aller Verpflichtungen der Bauvereinigung seitens des Mieters entsprechenden Beträge vermindert wird, erlaubt keine Ausnahme. Alle im Zeitpunkt der Antragstellung auf gerichtliche (verwaltungsbehördliche) Preisfestsetzung bestehenden Darlehensverpflichtungen der Bauvereinigung haben zu einem Abzug vom Verkehrswert zu führen. Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts ist nicht vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110504
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2012
Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_0050OB00163_98A0000_002