Rechtssatz RS0110516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110516
Entscheidungsdatum
20.11.2017
Rechtssatz
§ 27 Abs 1 Z 1 MRG erfaßt im Verhältnis zum scheidenden Mieter nur solche Ablösezahlungen, die zu einer unzulässigen Vermögensvermehrung des weichenden Mieters führen, weil ihnen keine gleichwertige Leistung von seiner Seite gegenübersteht.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG erfaßt im Verhältnis zum scheidenden Mieter nur solche Ablösezahlungen, die zu einer unzulässigen Vermögensvermehrung des weichenden Mieters führen, weil ihnen keine gleichwertige Leistung von seiner Seite gegenübersteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110516
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_0050OB00106_98V0000_001