Rechtssatz RS0110543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110543
Entscheidungsdatum
07.07.1998
Rechtssatz
Der in § 2 Abs 2 Z 5 und Z 6 AußStrG verankerte Untersuchungsgrundsatz unterliegt in den Msch-Verfahren mit Dispositionsbefugnis der Parteien zwar Einschränkungen, ist aber nicht gänzlich ausgeschaltet. Das Gericht hat stärker als im streitigen Verfahren darauf zu achten, daß den Parteien aus der formell oder inhaltlich unzulänglichen Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens kein Nachteil entsteht.Der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 6, AußStrG verankerte Untersuchungsgrundsatz unterliegt in den Msch-Verfahren mit Dispositionsbefugnis der Parteien zwar Einschränkungen, ist aber nicht gänzlich ausgeschaltet. Das Gericht hat stärker als im streitigen Verfahren darauf zu achten, daß den Parteien aus der formell oder inhaltlich unzulänglichen Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens kein Nachteil entsteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110543
Dokumentnummer
JJR_19980707_OGH0002_0050OB00083_98M0000_001