Rechtssatz RS0110546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110546
Entscheidungsdatum
10.07.2008
Rechtssatz
Gegenüber Aussonderungsgläubigern trifft den Masseverwalter die konkurstypische Verpflichtung, die Ausfolgung massefremder Sachen an die Berechtigten nicht zu vereiteln oder zu verzögern. Eine Verpflichtung des Masseverwalters, das beim Gemeinschuldner vorgefundene Aussonderungsgut gegen Sachschäden versichert zu halten oder den Aussonderungsberechtigten vom Fehlen bzw Auslaufen des Versicherungsschutzes zu verständigen, ergibt sich daraus nicht. Derartige Maßnahmen könnten nur dann geboten sein, wenn Zweifel bestehen, ob eine als Aussonderungsgut beanspruchte Sache nicht doch zur Konkursmasse gehört (möglicherweise also ganz oder teilweise für die Konkursgläubiger zu verwerten wäre).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 169/98h
Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 169/98h
- 1 Ob 134/99h
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 134/99h
nur: Gegenüber Aussonderungsgläubigern trifft den Masseverwalter die konkurstypische Verpflichtung, die Ausfolgung massefremder Sachen an die Berechtigten nicht zu vereiteln oder zu verzögern. (T1)
- 2 Ob 310/99y
Entscheidungstext OGH 04.11.1999 2 Ob 310/99y
Vgl auch
- 8 Ob 131/07h
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 131/07h
Vgl; Beisatz: Hier: Der Masseverwalter unterliegt einer umfassenden Pflichtbindung auch gegenüber den Aussonderungsgläubigern. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110546
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19980707_OGH0002_0050OB00169_98H0000_003