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Rechtssatz RS0110546

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110546

Entscheidungsdatum

10.07.2008

Rechtssatz

Gegenüber Aussonderungsgläubigern trifft den Masseverwalter die konkurstypische Verpflichtung, die Ausfolgung massefremder Sachen an die Berechtigten nicht zu vereiteln oder zu verzögern. Eine Verpflichtung des Masseverwalters, das beim Gemeinschuldner vorgefundene Aussonderungsgut gegen Sachschäden versichert zu halten oder den Aussonderungsberechtigten vom Fehlen bzw Auslaufen des Versicherungsschutzes zu verständigen, ergibt sich daraus nicht. Derartige Maßnahmen könnten nur dann geboten sein, wenn Zweifel bestehen, ob eine als Aussonderungsgut beanspruchte Sache nicht doch zur Konkursmasse gehört (möglicherweise also ganz oder teilweise für die Konkursgläubiger zu verwerten wäre).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 169/98h
    Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 169/98h
  • 1 Ob 134/99h
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 134/99h
    nur: Gegenüber Aussonderungsgläubigern trifft den Masseverwalter die konkurstypische Verpflichtung, die Ausfolgung massefremder Sachen an die Berechtigten nicht zu vereiteln oder zu verzögern. (T1)
  • 2 Ob 310/99y
    Entscheidungstext OGH 04.11.1999 2 Ob 310/99y
    Vgl auch
  • 8 Ob 131/07h
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 131/07h
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Masseverwalter unterliegt einer umfassenden Pflichtbindung auch gegenüber den Aussonderungsgläubigern. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110546

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19980707_OGH0002_0050OB00169_98H0000_003