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Rechtssatz RS0110550

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110550

Geschäftszahl

7Ob194/98z

Entscheidungsdatum

13.07.1998

Rechtssatz

Nicht nur der Unterhaltspflichtige darf nicht über die Grenze des eigenen notwendigen Unterhaltes hinaus belastet werden, sondern auch der Unterhaltsberechtigte muß es sich nicht gefallen lassen, daß durch die Berücksichtigung von Kreditrückzahlungsraten sein Unterhaltsanspruch ganz empfindlich gekürzt wird, während den Unterhaltsverpflichteten nach wie vor noch mehr als dem Unterhaltsberechtigten an frei verfügbaren Mitteln verbleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110550

Dokumentnummer

JJR_19980713_OGH0002_0070OB00194_98Z0000_002