Rechtssatz RS0110550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110550
Entscheidungsdatum
13.07.1998
Rechtssatz
Nicht nur der Unterhaltspflichtige darf nicht über die Grenze des eigenen notwendigen Unterhaltes hinaus belastet werden, sondern auch der Unterhaltsberechtigte muß es sich nicht gefallen lassen, daß durch die Berücksichtigung von Kreditrückzahlungsraten sein Unterhaltsanspruch ganz empfindlich gekürzt wird, während den Unterhaltsverpflichteten nach wie vor noch mehr als dem Unterhaltsberechtigten an frei verfügbaren Mitteln verbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110550
Dokumentnummer
JJR_19980713_OGH0002_0070OB00194_98Z0000_002