Rechtssatz RS0110558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110558
Entscheidungsdatum
29.10.2001
Rechtssatz
Da das Effektenbuch bloß der Abwicklung von Geschäften im Sinne des § 12 DepG dient, verbrieft es demnach kein dingliches Recht an dem im Auftrag des Kunden angeschafften und von der Effektenbank für diesen verwahrten Wertpapieren, sondern bloß ein obligatorisches Verfügungsrecht zur Vornahme von Geschäften im Sinne des § 12 DepG über derartige Wertpapiere. Mit der Übertragung des Buches durch den Kontoinhaber an einen Dritten allein kann daher weder ein Eigentümerwechsel noch ein Pfandrecht an den Wertpapieren begründet werden. Nur jenes Recht kann durch die Aushändigung eines Wertpapieres übertragen werden, welches darin verbrieft ist.Da das Effektenbuch bloß der Abwicklung von Geschäften im Sinne des Paragraph 12, DepG dient, verbrieft es demnach kein dingliches Recht an dem im Auftrag des Kunden angeschafften und von der Effektenbank für diesen verwahrten Wertpapieren, sondern bloß ein obligatorisches Verfügungsrecht zur Vornahme von Geschäften im Sinne des Paragraph 12, DepG über derartige Wertpapiere. Mit der Übertragung des Buches durch den Kontoinhaber an einen Dritten allein kann daher weder ein Eigentümerwechsel noch ein Pfandrecht an den Wertpapieren begründet werden. Nur jenes Recht kann durch die Aushändigung eines Wertpapieres übertragen werden, welches darin verbrieft ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 75/98z
Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 75/98z
- 7 Ob 186/01f
Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 186/01f
Auch; Beisatz: Hier: Wertpapierkassenbon. (T1); Veröff: SZ 74/182
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110558
Dokumentnummer
JJR_19980713_OGH0002_0070OB00075_98Z0000_001