Rechtssatz RS0110559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110559
Entscheidungsdatum
14.12.2000
Rechtssatz
Für die Verpfändung verwahrter Wertpapiere durch den Kunden an einen Dritten ist neben dem Pfandbestellungsvertrag und der dinglichen Einigung (Pfandvertrag), die so wie bei der Übereignung direkt zwischen Hinterleger und Pfandgläubiger zustandekommt, als der für die Verpfändung ausreichende Modus die Anweisung an den Verwahrer erforderlich, die Wertpapiere auch für den Pfandnehmer innezuhaben.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 75/98z
Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 75/98z
- 6 Ob 308/00p
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 308/00p
nur: Für die Verpfändung verwahrter Wertpapiere durch den Kunden an einen Dritten ist als der ausreichende Modus die Anweisung an den Verwahrer erforderlich, die Wertpapiere auch für den Pfandnehmer innezuhaben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110559
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19980713_OGH0002_0070OB00075_98Z0000_002