Rechtssatz RS0110561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110561
Entscheidungsdatum
13.07.1998
Rechtssatz
Gemäß Punkt 23 Abs 2 AGBKr steht der Bank ein Pfandrecht an allen in ihre mittelbare oder unmittelbare Innehabung gelangten Sachen und sonstigen Rechten jeder Art für ihre gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden zu. Erforderlich ist, daß der Besitz der Sache dem Übernehmer mit dem Willen des Überträgers zukommt.Gemäß Punkt 23 Absatz 2, AGBKr steht der Bank ein Pfandrecht an allen in ihre mittelbare oder unmittelbare Innehabung gelangten Sachen und sonstigen Rechten jeder Art für ihre gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden zu. Erforderlich ist, daß der Besitz der Sache dem Übernehmer mit dem Willen des Überträgers zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110561
Dokumentnummer
JJR_19980713_OGH0002_0070OB00075_98Z0000_004