Rechtssatz RS0110565
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110565
Entscheidungsdatum
23.06.1998
Norm
AGB der Österreichischen Kontrollbank 1986 allg
AusfFG allg
AusfFV allg
Rechtssatz
Die Verordnung des BMF über die Richtlinien für die Übernahme von Haftungen des Bundes nach dem AusfFG (AusfFV) zählt eine Reihe von Risikogruppen auf, für die der Bund die Haftung übernimmt. Diese Risikoübernahme wird in der AusfFV als Garantie bezeichnet. Die Verordnung richtet sich nur an die Österreichische Kontrollbank AG (ÖKB) und Organe der Bundesvollziehung, die zur Aufsicht und anderen Tätigkeiten im Rahmen der Ausfuhrförderung berufen sind. Die ÖKB legt aufgrund dieser Verordnung ihre AGB fest. Diese werden Vertragsbestandteil der Verträge zur Haftungsübernahme durch den Bund. In den Einzelverträgen zwischen Bund und österreichischem Exporteur verspricht der Bund durch die ÖKB gegen Entgelt bis zu einem bestimmten Betrag innerhalb bestimmter Zeit die Übernahme näher bezeichneter wirtschaftlicher oder politischer Risken des Exportgeschäfts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110565
Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_0070OB00379_97D0000_001