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Rechtssatz RS0110565

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110565

Geschäftszahl

7Ob379/97d

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Norm

AGB der Österreichischen Kontrollbank 1986 allg
AusfFG allg
AusfFV allg

Rechtssatz

Die Verordnung des BMF über die Richtlinien für die Übernahme von Haftungen des Bundes nach dem AusfFG (AusfFV) zählt eine Reihe von Risikogruppen auf, für die der Bund die Haftung übernimmt. Diese Risikoübernahme wird in der AusfFV als Garantie bezeichnet. Die Verordnung richtet sich nur an die Österreichische Kontrollbank AG (ÖKB) und Organe der Bundesvollziehung, die zur Aufsicht und anderen Tätigkeiten im Rahmen der Ausfuhrförderung berufen sind. Die ÖKB legt aufgrund dieser Verordnung ihre AGB fest. Diese werden Vertragsbestandteil der Verträge zur Haftungsübernahme durch den Bund. In den Einzelverträgen zwischen Bund und österreichischem Exporteur verspricht der Bund durch die ÖKB gegen Entgelt bis zu einem bestimmten Betrag innerhalb bestimmter Zeit die Übernahme näher bezeichneter wirtschaftlicher oder politischer Risken des Exportgeschäfts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110565

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_0070OB00379_97D0000_001