Rechtssatz RS0110566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110566
Entscheidungsdatum
23.06.1998
Norm
AGB der Österreichischen Kontrollbank 1986 §2 Abs1
AusfFV §2 Abs1
AusfFG allg
Rechtssatz
Wenngleich die Kursrisikogarantie eine eigene Haftungsart ist, die vom Exporteur - gegen besonderes Entgelt - auch neben der Garantie für direkte Lieferungen und Leistungen erworben werden kann, so wird damit doch nur ein Risiko erfaßt, das nicht auf dem Ausfall einer Forderung des Garantienehmers gegen seinen ausländischen Vertragspartner beruht. Verpflichtet sich der ausländische Abnehmer gegenüber dem österreichischen Exporteur aber, das Kursrisiko (in bestimmtem Ausmaß) abzudecken, dann hat der Exporteur in diesem Umfang gegen ihn eine Forderung aus Lieferungen, deren Ausfall in das Risiko der hier vereinbarten Garantie für direkte Lieferungen und Leistungen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 lit a AusfFV fällt.Wenngleich die Kursrisikogarantie eine eigene Haftungsart ist, die vom Exporteur - gegen besonderes Entgelt - auch neben der Garantie für direkte Lieferungen und Leistungen erworben werden kann, so wird damit doch nur ein Risiko erfaßt, das nicht auf dem Ausfall einer Forderung des Garantienehmers gegen seinen ausländischen Vertragspartner beruht. Verpflichtet sich der ausländische Abnehmer gegenüber dem österreichischen Exporteur aber, das Kursrisiko (in bestimmtem Ausmaß) abzudecken, dann hat der Exporteur in diesem Umfang gegen ihn eine Forderung aus Lieferungen, deren Ausfall in das Risiko der hier vereinbarten Garantie für direkte Lieferungen und Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AusfFV fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110566
Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_0070OB00379_97D0000_002