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Rechtssatz RS0110566

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110566

Geschäftszahl

7Ob379/97d

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Norm

AGB der Österreichischen Kontrollbank 1986 §2 Abs1
AusfFV §2 Abs1
AusfFG allg

Rechtssatz

Wenngleich die Kursrisikogarantie eine eigene Haftungsart ist, die vom Exporteur - gegen besonderes Entgelt - auch neben der Garantie für direkte Lieferungen und Leistungen erworben werden kann, so wird damit doch nur ein Risiko erfaßt, das nicht auf dem Ausfall einer Forderung des Garantienehmers gegen seinen ausländischen Vertragspartner beruht. Verpflichtet sich der ausländische Abnehmer gegenüber dem österreichischen Exporteur aber, das Kursrisiko (in bestimmtem Ausmaß) abzudecken, dann hat der Exporteur in diesem Umfang gegen ihn eine Forderung aus Lieferungen, deren Ausfall in das Risiko der hier vereinbarten Garantie für direkte Lieferungen und Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AusfFV fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110566

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_0070OB00379_97D0000_002