Rechtssatz RS0110569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110569
Entscheidungsdatum
10.11.1998
Norm
AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art5 Abs1
AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Schlußprotokoll Z4 lita
Rechtssatz
Das AbkSozSiz Österreich - Jugoslawien schloß zwar nach seinem Art 5 Abs 1 eine Kürzung, ein Ruhen oder eine Entziehung von Geldleistungen etwa aus der österreichischen Pensionsversicherung aus, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnte. Nach Z 4 lit a des Schlußprotokolles zu diesem Abkommen bezog sich dies jedoch ausdrücklich nicht auf die Ausgleichszulage.Das AbkSozSiz Österreich - Jugoslawien schloß zwar nach seinem Artikel 5, Absatz eins, eine Kürzung, ein Ruhen oder eine Entziehung von Geldleistungen etwa aus der österreichischen Pensionsversicherung aus, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnte. Nach Ziffer 4, Litera a, des Schlußprotokolles zu diesem Abkommen bezog sich dies jedoch ausdrücklich nicht auf die Ausgleichszulage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110569
Dokumentnummer
JJR_19980716_OGH0002_010OBS00197_98P0000_002