Rechtssatz RS0110584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110584
Entscheidungsdatum
20.08.1998
Norm
oö GdO §68 Abs2
oö GdO §105
Rechtssatz
§ 68 Abs 2 oö GdO kann nur insoweit mit Vergabevorhaben in einen unmittelbaren Zusammenhang gebracht werden, als eine Gemeinde selbstverständlich gehalten ist, im Rahmen ihrer Ausschreibungsprojekte grundsätzlich auch die drei Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten, um etwa bei einer allfälligen späteren Überprüfung der Gemeindegebarung durch die Landesregierung bzw im Auftrag und im Namen der Landesregierung durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft im Sinne des § 105 oö GdO, welche Bestimmung ihrerseits dieselben Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wiederholt, bestehen zu können.Paragraph 68, Absatz 2, oö GdO kann nur insoweit mit Vergabevorhaben in einen unmittelbaren Zusammenhang gebracht werden, als eine Gemeinde selbstverständlich gehalten ist, im Rahmen ihrer Ausschreibungsprojekte grundsätzlich auch die drei Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten, um etwa bei einer allfälligen späteren Überprüfung der Gemeindegebarung durch die Landesregierung bzw im Auftrag und im Namen der Landesregierung durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft im Sinne des Paragraph 105, oö GdO, welche Bestimmung ihrerseits dieselben Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wiederholt, bestehen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110584
Dokumentnummer
JJR_19980820_OGH0002_0100OB00212_98V0000_001