Rechtssatz RS0110612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110612
Geschäftszahl
10ObS205/98i
Entscheidungsdatum
18.08.1998
Rechtssatz
Die Tätigkeit von qualifizierten Handelsangestellten im Verkauf beschränkt sich nicht allein auf die Ausgabe von Waren, sondern umfaßt einen weiteren Bereich der Organisation des Handelsbetriebes. Ein Verkäufer, der über die Kenntnisse der Buchführung, Kalkulation ua verfügt, ist in allen diesen Bereichen einsetzbar; gerade dies macht die Charakteristik der kaufmännischen Tätigkeit aus und bildet die wesentliche Grundlage für den Berufsschutz für Handelsangestellte. Rein manipulativen Tätigkeiten fehlt hingegen auch dann, wenn sie mit Kundenkontakt verbunden sind, das kaufmännische Element. Beschränkt sich die Tätigkeit ausschließlich auf die Ausgabe von Waren und das Inkasso und verfügt der Versicherte auch gar nicht über weitere Kenntnisse, die seinen Einsatz in kaufmännischen Bereichen ermöglichen würden, dann kann der Berufsschutz als Handelsangestellter nicht in Anspruch genommen werden.(hier: Kein Berufsschutz für Verkäufer von Waren im Rahmen einer Tabaktrafik.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110612
Dokumentnummer
JJR_19980818_OGH0002_010OBS00205_98I0000_001