Rechtssatz RS0110628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110628
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Norm
KO §5 Abs1
KO §83
KO idF BGBl I 114/1997 §84 Abs3
Rechtssatz
Die Überlassung des notwendigen Einkommens eines Schuldners (hier: Pensionseinkommen) gehört zu den Obliegenheiten des Masseverwalters (§ 83 KO). Die diesen Obliegenheiten entsprechenden Handlungen des Masseverwalters können im Wege des § 84 KO überprüft werden. Dem einzelnen Konkursgläubiger wird ein Beschwerderecht an das Gericht eingeräumt, der darüber ergangene Beschluß des Gerichtes ist unanfechtbar.Die Überlassung des notwendigen Einkommens eines Schuldners (hier: Pensionseinkommen) gehört zu den Obliegenheiten des Masseverwalters (Paragraph 83, KO). Die diesen Obliegenheiten entsprechenden Handlungen des Masseverwalters können im Wege des Paragraph 84, KO überprüft werden. Dem einzelnen Konkursgläubiger wird ein Beschwerderecht an das Gericht eingeräumt, der darüber ergangene Beschluß des Gerichtes ist unanfechtbar.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 55/98s
Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 Ob 55/98s
Veröff: SZ 71/135
- 8 Ob 12/11i
Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 12/11i
Beisatz: Der Schuldner ist vom Rechtsmittelausschluss nicht ausgenommen. (T1)
- 8 Ob 27/21k
Entscheidungstext OGH 29.04.2021 8 Ob 27/21k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110628
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19980824_OGH0002_0080OB00055_98S0000_001