Rechtssatz RS0110634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110634
Entscheidungsdatum
12.08.1998
Norm
AEUV Art267
EG Art234
EGV Art177
EGV Maastricht Art177
Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates 392R1768 Schutzzertifikat für Arzneimittel Art19
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 177 Buchstabe b EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr 1768/92 des Rates vom 18.Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (im folgenden SZ-VO) dahin auszulegen, daß der (auch) dort gebrauchte Begriff des "Erzeugnisses" nur einen Wirkstoff in bestimmter chemischer Verbindung oder - sofern die pharmakologischen Eigenschaften gleichwertig sind - auch dessen Derivate (wie Salze) erfaßt?
2. Für den Fall der Beantwortung der Frage zu 1 im Sinne eines weiten Erzeugnisbegriffes:
Ergibt sich diese Auslegung des in Artikel 19 SZ-VO gebrauchten Begriffs "Erzeugnis" erst aus den auch für die Auslegung der SZ-VO sinngemäß anzuwendenden Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (im folgenden PSM-VO), wurde also die SZ-VO durch die PSM-VO geändert oder hat die PSM-VO nur klargestellt, wie "Erzeugnis" in der SZ-VO von Anfang an zu verstehen war?
3. Für den Fall der Beantwortung der Frage zu 2 in dem Sinne, daß die PSM-VO die SZ-VO geändert hat:
Ist bei Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Artikels 19 SZ-VO für ein Schutzzertifikat vorliegen, auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Schutzzertifikates oder denjenigen der Entscheidung der nationalen Behörde (hier des österreichischen Patentamtes) abzustellen?
4. Für den Fall, daß "Erzeugnis" in Artikel 19 SZ-VO weit auszulegen ist, sei es, daß das schon von Anfang an der Fall war oder daß dies erst seit der PSM-VO zutrifft, aber die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen auf Erteilung des Schutzzertifikates maßgeblich ist:
Anmerkung
Bem zum RS: Das Ersuchen um Vorabentscheidung wurde zurückgezogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110634
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19980812_OGH0002_0040OB00104_98T0000_001