Rechtssatz RS0110648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110648
Entscheidungsdatum
13.09.2007
Rechtssatz
Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat gegenüber dem berechtigten Elternteil im Hinblick auf "wichtige Maßnahmen" (wie etwa die Übersiedlung ins Ausland) nur ein Äußerungsrecht, aber kein Zustimmungsrecht. Der Äußerung ist zu entsprechen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Kindeswohl besser entspricht als die Maßnahmen des Obsorgeberechtigten; bei Gleichwertigkeit des Vorschlages behält die Meinung des Obsorgeberechtigten den Vorrang. Unmittelbare Sanktionen zieht das Unterlassen der gebotenen "Berücksichtigung" jedoch nicht nach sich; dem nicht berechtigten Elternteil steht aber nach § 176 Abs 1 ABGB die Anrufung des Gerichtes offen. Eine Anrufung des Gerichtes nach § 176f ABGB verschafft jedoch dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis.Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat gegenüber dem berechtigten Elternteil im Hinblick auf "wichtige Maßnahmen" (wie etwa die Übersiedlung ins Ausland) nur ein Äußerungsrecht, aber kein Zustimmungsrecht. Der Äußerung ist zu entsprechen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Kindeswohl besser entspricht als die Maßnahmen des Obsorgeberechtigten; bei Gleichwertigkeit des Vorschlages behält die Meinung des Obsorgeberechtigten den Vorrang. Unmittelbare Sanktionen zieht das Unterlassen der gebotenen "Berücksichtigung" jedoch nicht nach sich; dem nicht berechtigten Elternteil steht aber nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB die Anrufung des Gerichtes offen. Eine Anrufung des Gerichtes nach Paragraph 176 f, ABGB verschafft jedoch dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 200/98x
Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 Ob 200/98x
- 6 Ob 186/07g
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 186/07g
Vgl; Beisatz: In Verfahren über die Regelung des persönlichen Verkehrs kommt auch dem obsorgeberechtigten bzw das Kind betreuenden Elternteil Parteistellung zu, sofern nicht bloß Besuchsmodalitäten geändert werden, die in die rechtlich geschützte Stellung dieses Elternteils nicht unmittelbar eingreifen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110648
Dokumentnummer
JJR_19980902_OGH0002_0090OB00200_98X0000_001