Rechtssatz RS0110655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110655
Entscheidungsdatum
29.03.2023
Rechtssatz
Die Feststellung der Invalidität (jetzt: Behinderteneigenschaft) ähnelt in ihrer Funktion einer Statusentscheidung, die eine Reihe von Rechtswirkungen in verschieden Richtungen entfaltet, ohne dass alle Betroffenen oder Berührten dem Verfahren beigezogen werden müssen oder auch nur können. Dazu kommt, dass die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Befassung mit höchstpersönlichen Umständen (Daten) in der Sphäre des Behinderten erfordert und ein Vielparteienverfahren dafür ebenso ungeeignet ist, wie eine mehrfache Wiederholung ähnlicher Verfahrensschritte in mehreren Verfahren mit unterschiedlichen Zwecken.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 188/98g
Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 188/98g
- 8 ObA 77/06s
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 77/06s
Auch
- 9 ObA 48/08m
Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 48/08m
Auch; nur: Die Feststellung Behinderteneigenschaft ähnelt in ihrer Funktion einer Statusentscheidung. (T1); Veröff: SZ 2009/106
- 8 ObA 32/18s
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 ObA 32/18s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Erfüllung der Voraussetzung des § 23a Abs 1 Z 2 AngG durch Abschluss eines Vergleichs im Gerichtsverfahren, in dem der Arbeitgeber keine Parteistellung hatte. (T2)
- 8 ObA 5/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.03.2023 8 ObA 5/23b
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110655
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19980819_OGH0002_009OBA00188_98G0000_001