Rechtssatz RS0110683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110683
Entscheidungsdatum
25.08.1998
Norm
FinStrG §29 Abs3 litb
Rechtssatz
Entdeckt ist eine Tat erst dann, wenn sich ein Verdacht soweit verdichtet hat, daß bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens wahrscheinlich ist. Solange ein objektiv erfaßbares und tatsächlich wahrgenommenes Geschehen nicht zum Schluß auf ein im Finanzstrafgesetz vertyptes Vergehen nötigt, sondern noch andere Deutungsmöglichkeiten offen sind, ist die Tat noch nicht einmal teilweise entdeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110683
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0110OS00041_9800000_001