Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0110683×

Rechtssatz RS0110683

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0110683

Geschäftszahl

11Os41/98

Entscheidungsdatum

25.08.1998

Norm

FinStrG §29 Abs3 litb

Rechtssatz

Entdeckt ist eine Tat erst dann, wenn sich ein Verdacht soweit verdichtet hat, daß bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens wahrscheinlich ist. Solange ein objektiv erfaßbares und tatsächlich wahrgenommenes Geschehen nicht zum Schluß auf ein im Finanzstrafgesetz vertyptes Vergehen nötigt, sondern noch andere Deutungsmöglichkeiten offen sind, ist die Tat noch nicht einmal teilweise entdeckt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 41/98
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 11 Os 41/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110683

Im RIS seit

24.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19980825_OGH0002_0110OS00041_9800000_001