Rechtssatz RS0110684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110684
Entscheidungsdatum
25.08.1998
Norm
FinStrG §29 Abs3 litb
Rechtssatz
Für die Annahme einer die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ausschließenden Tatentdeckung (§ 29 Abs 3 lit b FinStrG) genügt ein, wenn auch begründeter Anfangsverdacht allein nicht. Erforderlich ist vielmehr, daß sich ein Verdacht soweit verdichtet hat, daß bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens wahrscheinlich ist. Eine Tat ist des weiteren nur dann entdeckt, wenn sie ein Organwalter der Behörde wahrgenommen hat. Die automatisierte Zusendung von Erinnerungen als Ergebnis einer EDV-mäßigen Überwachung der Entrichtung selbst zu berechnender Abgaben ist daher keine Tatentdeckung und steht einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht entgegen.Für die Annahme einer die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ausschließenden Tatentdeckung (Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, FinStrG) genügt ein, wenn auch begründeter Anfangsverdacht allein nicht. Erforderlich ist vielmehr, daß sich ein Verdacht soweit verdichtet hat, daß bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens wahrscheinlich ist. Eine Tat ist des weiteren nur dann entdeckt, wenn sie ein Organwalter der Behörde wahrgenommen hat. Die automatisierte Zusendung von Erinnerungen als Ergebnis einer EDV-mäßigen Überwachung der Entrichtung selbst zu berechnender Abgaben ist daher keine Tatentdeckung und steht einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110684
Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0110OS00041_9800000_002