Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0110684×

Rechtssatz RS0110684

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0110684

Geschäftszahl

11Os41/98

Entscheidungsdatum

25.08.1998

Norm

FinStrG §29 Abs3 litb

Rechtssatz

Für die Annahme einer die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ausschließenden Tatentdeckung (Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, FinStrG) genügt ein, wenn auch begründeter Anfangsverdacht allein nicht. Erforderlich ist vielmehr, daß sich ein Verdacht soweit verdichtet hat, daß bei vorläufiger Tatbeurteilung der Nachweis der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes eines Finanzvergehens wahrscheinlich ist. Eine Tat ist des weiteren nur dann entdeckt, wenn sie ein Organwalter der Behörde wahrgenommen hat. Die automatisierte Zusendung von Erinnerungen als Ergebnis einer EDV-mäßigen Überwachung der Entrichtung selbst zu berechnender Abgaben ist daher keine Tatentdeckung und steht einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 41/98
    Entscheidungstext OGH 25.08.1998 11 Os 41/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110684

Dokumentnummer

JJR_19980825_OGH0002_0110OS00041_9800000_002