Rechtssatz RS0110685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110685
Entscheidungsdatum
25.08.1998
Norm
FinStrG §29 Abs3 litb
FinStrG §33 Abs2 lita
Rechtssatz
Seit dem Abgabenänderungsgesetz 1989 besteht, anders als zuvor, eine Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung nur mehr dann, wenn die Vorauszahlung nicht fristgerecht oder nicht zur Gänze entrichtet oder der Abgabepflichtige vom Finanzamt zur Einreichung aufgefordert wird, somit insbesondere dann nicht, wenn sich für einen Vorauszahlungszeitraum keine Abgabenschuld ergibt. Aus der bloßen Nichtabgabe einer Voranmeldung allein oder dem Unterbleiben einer Umsatzsteuervorauszahlung kann die Verwirklichung eines Finanzvergehens nicht erschlossen werden und somit von einer auch nur teilweisen Tatentdeckung keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110685
Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0110OS00041_9800000_003