Rechtssatz RS0110689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110689
Entscheidungsdatum
17.09.1998
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob die für eine Haftungsbegrenzung nach den Bestimmungen der CMR notwendigen Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, bedarf es der Kenntnis bestimmter Tatsachen. Es ist daher Sache jener Partei die die Haftungsbegrenzung zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen will, nicht nur einen entsprechenden Einwand zu erheben, sondern auch konkretes Tatsachenvorbringen dazu zu erstatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110689
Dokumentnummer
JJR_19980917_OGH0002_0080OB00117_98H0000_001