Rechtssatz RS0110693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110693
Entscheidungsdatum
24.10.2018
Norm
nöKAG §45
nöKAG §49
nö SpitalsärzteG §19 Abs1 Z6
Rechtssatz
Auch die §§ 45 und 49 nöKAG sind verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass auch diese Bestimmungen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schaffen, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgelts darstellen. Der Anspruch einer nachgeordneten Ärztin auf Anteile am ärztlichen Honorar besteht gegenüber dem beklagten Rechtsträger der Krankenanstalt. Dies deckt sich mit der ausdrücklichen Regelung des § 19 Abs 1 Z 6 nö SÄG (SpitalsärzteG), wonach zum Entgelt des Oberarztes der "vom Leiter der Abteilung bestimmte angemessene Anteil der ärztlichen Honorare (§ 45 nöKAG 1974, LGBl 9.940)" gehört. Der beklagte Rechtsträger und nicht der Abteilungsleiter (Institutsvorstand) schuldet daher dem nachgeordneten Arzt den angemessenen Anteil des ärztlichen Honorars iSd § 45 nöKAG.Auch die Paragraphen 45 und 49 nöKAG sind verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass auch diese Bestimmungen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schaffen, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgelts darstellen. Der Anspruch einer nachgeordneten Ärztin auf Anteile am ärztlichen Honorar besteht gegenüber dem beklagten Rechtsträger der Krankenanstalt. Dies deckt sich mit der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, nö SÄG (SpitalsärzteG), wonach zum Entgelt des Oberarztes der "vom Leiter der Abteilung bestimmte angemessene Anteil der ärztlichen Honorare (Paragraph 45, nöKAG 1974, Landesgesetzblatt 9.940)" gehört. Der beklagte Rechtsträger und nicht der Abteilungsleiter (Institutsvorstand) schuldet daher dem nachgeordneten Arzt den angemessenen Anteil des ärztlichen Honorars iSd Paragraph 45, nöKAG.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 12/98t
Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 12/98t
- 9 ObA 270/01y
Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 ObA 270/01y
Vgl auch; nur: Auch die §§ 45 und 49 nöKAG sind verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass auch diese Bestimmungen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schaffen. (T1)
- 9 ObA 79/11z
Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 79/11z
Vgl auch
- 9 ObA 26/15m
Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 26/15m
Vgl auch; Beisatz: Ein unmittelbarer Anspruch gegen den Abteilungsleiter (bzw Institutsvorstand) ist aus den §§ 45, 49 NÖ KAG 1974 nicht abzuleiten. (T2)
- 8 ObA 55/18y
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 55/18y
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110693
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19980917_OGH0002_008OBA00012_98T0000_001