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Rechtssatz RS0110695

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110695

Geschäftszahl

8ObA53/98x

Entscheidungsdatum

17.09.1998

Norm

ABGB §918 Ib1
AngG §30 Abs2
AngG §30 Abs3

Rechtssatz

Nach herrschender Auffassung setzt die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein bereits angetretenes Arbeitsverhältnis voraus. Die Möglichkeit eines Rücktritts besteht dann, wenn ein Arbeitsvertrag zwar gültig zustande gekommen ist, der Arbeitgeber oder Angestellte den Vertrag nicht erfüllt hat, es also überhaupt zu keinem Dienstantritt kommt. In der Regel liegt zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages und dem Dienstantritt keine oder nur eine kurze Zeitspanne. Der Gesetzgeber hat sich eindeutig und unzweifelhaft entschlossen, bei noch nicht angetretenem Dienstverhältnis, welches auf eine bestimmte, drei Monate übersteigende Zeit geschlossen wurde, die Ansprüche des Dienstnehmers auf drei Monate ab dem Tag des vereinbarten Dienstanstrittes zu beschränken und weitergehende Ansprüche auszuschließen. Darüber hinausgehende Ansprüche können nur dann gestellt werden, wenn in dieser Zeit zusätzlich ein Schaden entstanden ist, der jedoch zu behaupten und zu beweisen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110695

Dokumentnummer

JJR_19980917_OGH0002_008OBA00053_98X0000_001