Rechtssatz RS0110707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110707
Entscheidungsdatum
27.08.1998
Rechtssatz
Konkursanträge, über die die Entscheidung nach § 7 Abs 2 AO ausgesetzt war, können auf Grund der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bestehenden Überschuldung nach der Bestätigung des Ausgleichs nicht zur Eröffnung eines Konkursverfahrens führen.Konkursanträge, über die die Entscheidung nach Paragraph 7, Absatz 2, AO ausgesetzt war, können auf Grund der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bestehenden Überschuldung nach der Bestätigung des Ausgleichs nicht zur Eröffnung eines Konkursverfahrens führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110707
Dokumentnummer
JJR_19980827_OGH0002_0020OB00196_98G0000_002