Rechtssatz RS0110757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110757
Entscheidungsdatum
30.09.1998
Rechtssatz
Wenn das Rechtsmittelgericht auf Grund einer erfolgreichen Strafberufung eine Geldstrafe gem § 16 FinStrG abändert, hat es für die neu verhängte Geldstrafe wieder eine (neue) Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, auch für den Fall, daß deren Ausmaß nicht (ausdrücklich) angefochten wurde.Wenn das Rechtsmittelgericht auf Grund einer erfolgreichen Strafberufung eine Geldstrafe gem Paragraph 16, FinStrG abändert, hat es für die neu verhängte Geldstrafe wieder eine (neue) Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, auch für den Fall, daß deren Ausmaß nicht (ausdrücklich) angefochten wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110757
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19980930_OGH0002_0130OS00125_9800000_001