Rechtssatz RS0110768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110768
Entscheidungsdatum
07.10.2011
Rechtssatz
Die Kündigung des Verwalters nach § 18 WEG ist erst wirksam, wenn sie dem Verwalter zugegangen ist (5 Ob 2382/96x).Die Kündigung des Verwalters nach Paragraph 18, WEG ist erst wirksam, wenn sie dem Verwalter zugegangen ist (5 Ob 2382/96x).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 261/98p
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 261/98p
- 5 Ob 179/11a
Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 179/11a
Auch; Beisatz: Dabei ist es ausreichend, wenn die Kündigungserklärung der Eigentümergemeinschaft dem Verwalter formlos zur Kenntnis gebracht wird. (T1); Beisatz: Weil der Verwalter auf die Richtigkeit des Erklärungsinhalts vertrauen kann, folgt aus der Abgabe der Erklärung gegenüber dem Verwalter durch die Mehrheit oder den Eigentümervertreter nur der Entfall der Verpflichtung, die Wirksamkeit der Erklärung im Innenverhältnis zu prüfen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110768
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_0050OB00261_98P0000_001