Rechtssatz RS0110792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110792
Entscheidungsdatum
20.10.1998
Norm
EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art7 Abs1
MSchG §10a Abs1
Rechtssatz
Der mit Art 7 Abs 1 MarkenRL inhaltsgleiche § 10a Abs 1 MSchG allein reicht als Grundlage für einen Unterlassungsanspruch nicht aus. Das österreichische Recht hat dem Markeninhaber aber auch schon bisher einen Unterlassungsanspruch bei Kennzeichenverletzungen eingeräumt, wenn auch eine Kennzeichenverletzung nur bei Verwechslungsgefahr angenommen und demnach ein Unterlassungsanspruch auch nur für diesen Fall bejaht wurde.Der mit Artikel 7, Absatz eins, MarkenRL inhaltsgleiche Paragraph 10 a, Absatz eins, MSchG allein reicht als Grundlage für einen Unterlassungsanspruch nicht aus. Das österreichische Recht hat dem Markeninhaber aber auch schon bisher einen Unterlassungsanspruch bei Kennzeichenverletzungen eingeräumt, wenn auch eine Kennzeichenverletzung nur bei Verwechslungsgefahr angenommen und demnach ein Unterlassungsanspruch auch nur für diesen Fall bejaht wurde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 215/98s
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 215/98s
- 4 Ob 223/98t
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 223/98t
Veröff: SZ 71/159
- 4 Ob 216/98p
Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 216/98p
Auch; Veröff: SZ 71/168
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110792
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0040OB00223_98T0000_002