Rechtssatz RS0110799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110799
Entscheidungsdatum
15.09.1998
Rechtssatz
Zur Eröffnung der Möglichkeit der Verlesung eines gerichtlichen Protokolls nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO ist die temporäre Ausscheidung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten, der keine Gelegenheit hatte, sich an der früher abgelegten kontradiktorischen Vernehmung eines Zeugen zu beteiligen, zulässig. Eine Verwertung des verlesenen Protokolls ist folgerichtig in Ansehung dieses Mitangeklagten nicht möglich (§ 258 Abs 1 StPO).Zur Eröffnung der Möglichkeit der Verlesung eines gerichtlichen Protokolls nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO ist die temporäre Ausscheidung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten, der keine Gelegenheit hatte, sich an der früher abgelegten kontradiktorischen Vernehmung eines Zeugen zu beteiligen, zulässig. Eine Verwertung des verlesenen Protokolls ist folgerichtig in Ansehung dieses Mitangeklagten nicht möglich (Paragraph 258, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110799
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19980915_OGH0002_0140OS00100_9800000_002