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Rechtssatz RS0110811

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110811

Geschäftszahl

10ObS295/98z

Entscheidungsdatum

13.10.1998

Norm

EinstV §1 Abs1
EinstV §1 Abs2
EinstV §2
nöEinstV §1 Abs1
nöEinstV §1 Abs2
nöEinstV §2

Rechtssatz

Vom Begriff der Betreuung werden nur Handlungen erfaßt, die eine unmittelbar drohende Verwahrlosung verhindern (sollen). Es muß sich jeweils um aktuelle Bedürfnisse handeln, die umgehend befriedigt werden müssen, weil sonst in nächster Zukunft die Verwahrlosung des Pflegebedürftigen droht. Auch der Begriff der Hilfe (in Paragraph 2,) ist auf solche Handlungen (Verrichtungen) beschränkt, die eine unmittelbar drohende Verwahrlosung verhindern sollen, wie sich aus dem dortigen Katalog (speziell Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Pflege der Wäsche, Beheizung des Wohnraums) ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110811

Dokumentnummer

JJR_19981013_OGH0002_010OBS00295_98Z0000_001