Rechtssatz RS0110811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110811
Geschäftszahl
10ObS295/98z
Entscheidungsdatum
13.10.1998
Norm
EinstV §1 Abs1
EinstV §1 Abs2
EinstV §2
nöEinstV §1 Abs1
nöEinstV §1 Abs2
nöEinstV §2
Rechtssatz
Vom Begriff der Betreuung werden nur Handlungen erfaßt, die eine unmittelbar drohende Verwahrlosung verhindern (sollen). Es muß sich jeweils um aktuelle Bedürfnisse handeln, die umgehend befriedigt werden müssen, weil sonst in nächster Zukunft die Verwahrlosung des Pflegebedürftigen droht. Auch der Begriff der Hilfe (in § 2) ist auf solche Handlungen (Verrichtungen) beschränkt, die eine unmittelbar drohende Verwahrlosung verhindern sollen, wie sich aus dem dortigen Katalog (speziell Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Pflege der Wäsche, Beheizung des Wohnraums) ergibt.Vom Begriff der Betreuung werden nur Handlungen erfaßt, die eine unmittelbar drohende Verwahrlosung verhindern (sollen). Es muß sich jeweils um aktuelle Bedürfnisse handeln, die umgehend befriedigt werden müssen, weil sonst in nächster Zukunft die Verwahrlosung des Pflegebedürftigen droht. Auch der Begriff der Hilfe (in Paragraph 2,) ist auf solche Handlungen (Verrichtungen) beschränkt, die eine unmittelbar drohende Verwahrlosung verhindern sollen, wie sich aus dem dortigen Katalog (speziell Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Pflege der Wäsche, Beheizung des Wohnraums) ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110811
Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_010OBS00295_98Z0000_001