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Rechtssatz RS0110821

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110821

Geschäftszahl

10ObS320/98a; 10ObS15/03h

Entscheidungsdatum

18.02.2003

Rechtssatz

Durch Paragraph 13, Absatz 2, AVG ist der mündliche Weg für fristgebundene oder fristbestimmende Eingaben ausgeschlossen und der ansonsten zur Anwendung kommende Grundsatz einer weitgehenden Formfreiheit für solche Anträge durchbrochen. Leistungsanträge in Sozialversicherungssachen betreffend Hinterbliebenenleistungen sind insofern fristgebunden, als sie den Anfall der Leistung bestimmen; bei Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt kommt es zu Leistungsverlusten. Für den konkreten Anfall einer solchen Pension ist der Antrag auf Zuerkennung einer solchen jedenfalls fristgebunden. Auch solche materiell-rechtliche Fristen sind von Paragraph 13, Absatz 2, AVG umfaßt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 320/98a
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 320/98a
  • 10 ObS 15/03h
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 15/03h
    Vgl auch; Beisatz: Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110821

Dokumentnummer

JJR_19981013_OGH0002_010OBS00320_98A0000_001