Rechtssatz RS0110821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110821
Entscheidungsdatum
18.02.2003
Rechtssatz
Durch § 13 Abs 2 AVG ist der mündliche Weg für fristgebundene oder fristbestimmende Eingaben ausgeschlossen und der ansonsten zur Anwendung kommende Grundsatz einer weitgehenden Formfreiheit für solche Anträge durchbrochen. Leistungsanträge in Sozialversicherungssachen betreffend Hinterbliebenenleistungen sind insofern fristgebunden, als sie den Anfall der Leistung bestimmen; bei Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt kommt es zu Leistungsverlusten. Für den konkreten Anfall einer solchen Pension ist der Antrag auf Zuerkennung einer solchen jedenfalls fristgebunden. Auch solche materiell-rechtliche Fristen sind von § 13 Abs 2 AVG umfaßt.Durch Paragraph 13, Absatz 2, AVG ist der mündliche Weg für fristgebundene oder fristbestimmende Eingaben ausgeschlossen und der ansonsten zur Anwendung kommende Grundsatz einer weitgehenden Formfreiheit für solche Anträge durchbrochen. Leistungsanträge in Sozialversicherungssachen betreffend Hinterbliebenenleistungen sind insofern fristgebunden, als sie den Anfall der Leistung bestimmen; bei Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt kommt es zu Leistungsverlusten. Für den konkreten Anfall einer solchen Pension ist der Antrag auf Zuerkennung einer solchen jedenfalls fristgebunden. Auch solche materiell-rechtliche Fristen sind von Paragraph 13, Absatz 2, AVG umfaßt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 320/98a
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 320/98a
- 10 ObS 15/03h
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 15/03h
Vgl auch; Beisatz: Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110821
Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_010OBS00320_98A0000_001