Rechtssatz RS0110822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110822
Geschäftszahl
10ObS320/98a
Entscheidungsdatum
13.10.1998
Rechtssatz
Durch § 13 Abs 2 AVG soll einerseits das Datum, auf welches es für den Anfall der Sozialversicherungsleistung entscheidend ankommt, zweifelsfrei dokumentiert und außer Diskussion gestellt sein, zum anderen wird dadurch auch eine Beweissicherung dieses entscheidungserheblichen Umstandes gewährleistet.Durch Paragraph 13, Absatz 2, AVG soll einerseits das Datum, auf welches es für den Anfall der Sozialversicherungsleistung entscheidend ankommt, zweifelsfrei dokumentiert und außer Diskussion gestellt sein, zum anderen wird dadurch auch eine Beweissicherung dieses entscheidungserheblichen Umstandes gewährleistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110822
Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_010OBS00320_98A0000_002