Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0110823×

Rechtssatz RS0110823

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110823

Geschäftszahl

10ObS275/98h; 10ObS167/99b

Entscheidungsdatum

31.08.1999

Rechtssatz

1. Paragraph 294, Absatz 5, ASVG ist verfassungskonform so auszulegen, daß eine Anrechnung nach Paragraph 294, Absatz eins, ASVG auch dann nicht erfolgt, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung zumindest in Höhe des sich aus Paragraph 294, Absatz eins, ASVG ergebenden Pauschalbetrages auf Grund der Vereinbarung eines niedrigeren Unterhalts und des darin zu erblickenden teilweisen Unterhaltsverzichts nicht erbracht wird und diese - den teilweisen Verzicht enthaltende - Vereinbarung spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde.

2. Anders als bei einem gänzlichen Verzicht auf jeden Unterhalt, der den Anspruch auch dem Grunde nach vernichtet, ist in diesen Fällen, in denen ein Anspruch auf Unterhalt dem Grund nach bestehen bleibt, allerdings noch zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 294, Absatz 3, zweiter Satz ASVG, vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 275/98h
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 275/98h
  • 10 ObS 167/99b
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 167/99b
    Auch; nur: Eine Anrechnung nach § 294 Abs 1 ASVG erfolgt auch dann nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung zumindest in Höhe des sich aus § 294 Abs 1 ASVG ergebenden Pauschalbetrages auf Grund der Vereinbarung eines niedrigeren Unterhalts und des darin zu erblickenden teilweisen Unterhaltsverzichts nicht erbracht wird und diese - den teilweisen Verzicht enthaltende - Vereinbarung spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde. (T1) Beisatz: Ist der (teilweise) Unterhaltsverzicht innerhalb der 10-Jahresfrist vor dem Stichtag im Sinn des § 294 Abs 5 ASVG erfolgt, ist dieser Unterhaltsverzicht dem Sozialversicherungsträger gegenüber wirkungslos ist. (T2)

Schlagworte

10 Jahre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110823

Dokumentnummer

JJR_19981013_OGH0002_010OBS00275_98H0000_001