Rechtssatz RS0110823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110823
Entscheidungsdatum
31.08.1999
Rechtssatz
1. § 294 Abs 5 ASVG ist verfassungskonform so auszulegen, daß eine Anrechnung nach § 294 Abs 1 ASVG auch dann nicht erfolgt, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung zumindest in Höhe des sich aus § 294 Abs 1 ASVG ergebenden Pauschalbetrages auf Grund der Vereinbarung eines niedrigeren Unterhalts und des darin zu erblickenden teilweisen Unterhaltsverzichts nicht erbracht wird und diese - den teilweisen Verzicht enthaltende - Vereinbarung spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde.1. Paragraph 294, Absatz 5, ASVG ist verfassungskonform so auszulegen, daß eine Anrechnung nach Paragraph 294, Absatz eins, ASVG auch dann nicht erfolgt, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung zumindest in Höhe des sich aus Paragraph 294, Absatz eins, ASVG ergebenden Pauschalbetrages auf Grund der Vereinbarung eines niedrigeren Unterhalts und des darin zu erblickenden teilweisen Unterhaltsverzichts nicht erbracht wird und diese - den teilweisen Verzicht enthaltende - Vereinbarung spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde.
2. Anders als bei einem gänzlichen Verzicht auf jeden Unterhalt, der den Anspruch auch dem Grunde nach vernichtet, ist in diesen Fällen, in denen ein Anspruch auf Unterhalt dem Grund nach bestehen bleibt, allerdings noch zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen nach § 294 Abs 3 zweiter Satz ASVG, vorliegen.2. Anders als bei einem gänzlichen Verzicht auf jeden Unterhalt, der den Anspruch auch dem Grunde nach vernichtet, ist in diesen Fällen, in denen ein Anspruch auf Unterhalt dem Grund nach bestehen bleibt, allerdings noch zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 294, Absatz 3, zweiter Satz ASVG, vorliegen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 275/98h
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 275/98h
- 10 ObS 167/99b
Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 167/99b
Auch; nur: Eine Anrechnung nach § 294 Abs 1 ASVG erfolgt auch dann nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung zumindest in Höhe des sich aus § 294 Abs 1 ASVG ergebenden Pauschalbetrages auf Grund der Vereinbarung eines niedrigeren Unterhalts und des darin zu erblickenden teilweisen Unterhaltsverzichts nicht erbracht wird und diese - den teilweisen Verzicht enthaltende - Vereinbarung spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde. (T1) Beisatz: Ist der (teilweise) Unterhaltsverzicht innerhalb der 10-Jahresfrist vor dem Stichtag im Sinn des § 294 Abs 5 ASVG erfolgt, ist dieser Unterhaltsverzicht dem Sozialversicherungsträger gegenüber wirkungslos ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110823
Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_010OBS00275_98H0000_001